Geflüchtete Menschen aus der Ukraine

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Aufenthaltstitel verlängern sich automatisch um ein Jahr bis zum 5.3.2025 Geflüchtete Menschen aus der Ukraine

Wichtig für aus der Ukraine Geflüchtete: Abgelaufene Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz sind weiterhin rechtsgültig.

Die Flagge der Ukraine wird durch Wind in Bewegung versetzt

Foto: Unspalsh/Milohrodsky

Die Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine haben sich automatisch bis zum 5. März 2025 verlängert. Für dieses unbürokratische Vorgehen hat sich Staatsministerin Alabali-Radovan eingesetzt. Die automatische Verlängerung entlastet auch die Ausländerbehörden. Wir informieren hier über die weitere Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnisse, die laut Datum des jeweiligen Dokuments abgelaufen scheinen - auch um eventuelle Missverständnisse von Dritten, etwa Arbeitgeber*innen oder Vermieter*innen auszuräumen. Ebenso sollen alle Beratungsstellen die Regelung Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung kennen.

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bleibt gültig

Aktuell leben rund 956.000 Menschen aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Deutschland. Die überwiegende Mehrheit dieser Personen verfügt aktuell nur über eine Aufenthaltserlaubnis, die auf den ersten Blick nach Datum im Dokument abgelaufen erscheint. Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine, die ursprünglichen zum 01. Februar 2024 oder später abgelaufen wären, sind jedoch über den Weg einer Rechtsverordnung automatisch bis zum 04.März 2025 verlängert worden. Es muss also kein individueller Verlängerungsantrag bei der Ausländerbehörde gestellt oder ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) bzw. eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Ebenso gelten alle Nebenbestimmungen weiter – etwa Wohnsitzauflagen oder die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit und Beschäftigung.

Die Berechtigung für Leistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe, Kindergeld, BaföG oder Wohngeld bleibt damit bestehen – soweit sich jeweiligen Voraussetzungen ansonsten nicht verändert haben.

Bei Reisen ins EU-Ausland können sich die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten über die Gültigkeit der vermeintlich abgelaufenen Titel informieren.

Wichtiger Hinweis: Die Nutzung der eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion) der Aufenthaltserlaubnis-Karte ist aus datentechnischen Gründen nach Ablauf des ursprünglichen Gültigkeitsdatums allerdings nicht mehr möglich.

Weiterführende Informationen
Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung im Bundesgesetzblatt: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO

Das zentrale Hilfsportal der Bundesregierung für Geflüchtete aus der Ukraine auch in ukrainischer, russischer und englischer Sprache: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de